VSG -- Vereinigte Schützengesellschaft Dingolfing e.V.
- Vereinssatzung -



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S A T Z U N G
der Vereinigten Schützengesellschaft Dingolfing e.V.


§ 1
Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen "Vereinigte Schützengesellschaft Dingolfing" (Kurzbezeichnung: "VSG Dingolfing") und hat seinen Sitz in Dingolfing.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder des Vereins, die sich ebenfalls der Satzung, den Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüssen des BSSB unterwerfen.
  4. Der Verein ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2
Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  2. Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, Böllern, Armbrüsten und Bogen, durch
    • Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen,
    • Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung,
    • Pflege der Schützentradition.

§ 3
Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Aufnahme von Mitgliedern

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Schützenmeisteramt zu beantragen. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.
  3. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom Schützenmeisteramt abgelehnt, gilt es als angenommen.
  4. Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.
  5. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
  6. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenschützenmeister ernannt werden. Sie sind von allen Leistungen an den Verein befreit. Der Ehrenschützenmeister hat Sitz und Stimme im Vereinsausschuss.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt unter Einhaltung einer 3-Monatsfrist erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht.
  3. Eine Austrittserklärung wird erst dann wirksam, wenn das Mitglied seinen Ausweis zurückgibt bzw. eine eigenhändig übermittelte Verlusterklärung unterzeichnet, dass der Schützenausweis verloren wurde.
  4. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
    1. Den Ausschluss spricht der Vereinsauschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
    2. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.
  5. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ämter und Rechte.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von deren Einrichtungen Gebrauch zu machen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
  3. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

§ 7
Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Die Mitglieder ermächtigen den Verein widerruflich, die zu entrichtenden Beiträge und sonstigen Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten ihres Kontos per Lastschrift einzuziehen.
  3. Der Verein kann von Neumitgliedern auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufnahmegebühr erheben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 8
Verwendung der Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9
Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

  1. Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
  2. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder hat die Wahl eines oder mehrerer Mitglieder des Schützenmeisteramtes in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Im übrigen erfolgen Wahlen und Abstimmungen per Akklamation.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
  6. Die Amtsenthebung eines Mitglieds des Schützenmeisteramtes (§ 13 Abs. 6 Ziffer 4) kann nur erfolgen, wenn an der Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Mitgliederversammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
  7. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

§ 10
Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • das Schützenmeisteramt
    • der Ausschuß
    • die Mitgliederversammlung

§ 11
Das Schützenmeisteramt

  1. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, und dem Sportleiter.
  2. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
  3. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
  4. Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.
  5. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.

§ 12
Der Vereinsausschuß

  1. Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes sowie zusätzlich einem 2. Schatzmeister, dem von der Schützenjugend gewählten Jugendleiter, einem Waffen- und Gerätewart und zwei weiteren Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich um zwei auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.
  2. Die Beisitzer (ausgenommen der Jugendleiter, der nach der Ordnung der Schützenjugend von dieser gewählt wird) werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Ehrenschützenmeister haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme (§ 4 Abs.6).
  4. Der Ausschuss ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
  5. Insbesondere ist das Schützenmeisteramt an die Zustimmung des Ausschusses gebunden bei
    • Erlass allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Vereinseinrichtungen,
    • Rechtsgeschäften mit einem Wert über 500 €.
  6. Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister.
  7. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung und bei Anwesenheit eines Schützenmeisters ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.

§ 13
Die Mitgliederversammlung

  1. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch persönliches Anschreiben aller gemäß § 9 wahlberechtigten Mitglieder oder durch Mitteilung im "Dingolfinger Anzeiger".
  3. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
    1. Bericht des 1. Schützenmeisters,
    2. Bericht des Schatzmeisters unter Vorlage der Jahresrechnung,
    3. Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
    4. Bericht des 1. Sportleiters,
    5. Bericht des 1. Jugendleiters,
    6. Entlastung des Schützenmeisteramtes,
    7. (Nach Ablauf der Wahlperiode:) Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer,
    8. Festlegung des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Mitgliederleistungen,
    9. Satzungsänderungen,
    10. Verschiedenes (Wünsche und Anträge).
    11. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss die Behandlung und Entscheidung einer dieser ihr vorbehaltenen Aufgaben dem Vereinsausschuss übertragen.
  4. Über Anträge, die nicht mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
  6. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist stets erforderlich für:
    1. eine Änderung der Satzung,
    2. die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Kassenprüfer,
    3. die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses,
    4. die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes,
    5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenschützenmeistern,
    6. die Festlegung des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Mitgliederleistungen,
    7. Ankauf und Verkauf von Immobilien,
    8. Aufnahme von Krediten,
    9. dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Abs. 2 einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

§ 14
Vereinsordnungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die Bestandteil dieser Satzung sind.

§ 15
Vereinsstrafen

  1. Verstöße gegen die Vereinsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch
    1. Verwarnung,
    2. strengen Verweis,
    3. Geldbussen bis zu einem Betrage von 1000 €,
    4. Ausschluss von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettkämpfen für dauernd oder für eine bestimmte Zeit,
    5. Ausschluss aus dem Verein (§ 5 Absatz 4).
  2. Für das Verfahren und die Zuständigkeiten ist § 5 Absatz 4 Buchst. a und b entsprechend anzuwenden.

§ 16
Vereinsjugend

  1. Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.
  2. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
  3. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.
  4. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter dem Vereinsausschuss zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

§ 17
Protokoll

  1. Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
  2. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
  3. Protokolle sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

§ 18
Erlöschen des Vereins

  1. Der Verein erlischt, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf herabsinkt.

§ 19
Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Nach dem Auflösungsbeschluss wählt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die die Liquidation des Vereins durchführen.
  3. Bei Erlöschen oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks ist das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibende Vermögen der für den Vereinssitz zuständigen Gemeinde mit der Maßgabe zu übertragen, dieses wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Sportzwecke des Schießsports dauerhaft zu verwenden. Die für die Vereinsgeschichte wichtigen Unterlagen, insbesondere Mitgliederlisten, Chroniken, Fotos, Ehrenscheiben, Fahnen und Ähnliches, sind dem Gemeindearchiv zu übergeben.

§ 20
Schlußbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29. Juni 2008 beschlossen.


Änderungen:
keine


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© 2009 VSG Dingolfing e.V. 05.07.2008 G. Flm